Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Reinigungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und natürliche Personen (im folgenden Auftraggeber genannt) mit der Außenreinigung Fischer (im folgenden Auftragnehmer
genannt).
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Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis des Auftragsnehmers, nur Bestandteil, wenn ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass der Auftraggeber abweichende oder dessen AGB entgegenstehende
Geschäftsbedingungen verwendet.
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Die AGB des Auftragnehmers werden mit Beginn der zu erbringenden Leistung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die AGB auch für
künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird, sofern sie vom Auftraggeber bei einem früheren und vom Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen
sind.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
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Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese
Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
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Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang
schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
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Das Entfernen von hartnäckigen Flecken und Resten (z.B. Klebestreifen und deren Reste, Bauschmutz, Zementschleier, Nikotin, Fette, Kalk, tierische Exkremente,
Verschmutzungen, die durch das Fehlen oder Auslassen einer Reinigung von mindestens 6 Monaten zu Grunde liegen, etc.), ist Bestandteil der Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer, kann aber vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Die Bestimmungen nach § 2 Abs. 3 gelten nicht für das Entfernen von hartnäckigen Flecken an Fenstern und Fensterrahmen. Dieses wird zunächst kein Bestandteil
der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich vor, dem Auftraggeber nachträglich ein Angebot für ein solches Entfernen zu unterbreiten. Bei
Annahme der Vertragsänderung kann dieses dann gesondert in Rechnung gestellt werden
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Der Auftragnehmer legt fest, welche Anzahl an Mitarbeitern die auszuführenden Leistungen zu erbringen hat. Er ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner
Aufgaben zu betrauen. Ein Anspruch auf die Erbringung von Leistungen, durch vom Auftraggeber spezifisch ausgewählte Mitarbeiter des Auftragnehmers, besteht nicht.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat vor Beginn der Dienstleistungsarbeiten dafür zu sorgen, dass die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich ist, und
dass alle Gegenstände in unmittelbarer Nähe ausreichend geschützt bzw. abgedeckt sind. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, so liegt es im Ermessen des Auftragnehmers
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die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich zu machen und diese Leistung gesondert in Rechnung zu stellen,
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oder die Arbeit niederzulegen, auch bei ausbleibender Dienstleistung die für den Reinigungstag vereinbarte Vergütung in Rechnung zu stellen und die Arbeit
wieder aufzunehmen, sobald der Auftraggeber diesen Pflichten nachgekommen ist. Weigert sich der Auftraggeber auch nach Aufforderung des Auftragnehmers diesen Pflichten nachzukommen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber die für den Auftrag vollständig vereinbarte Vergütung als Verdienstausfall zu verlangen.
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Können Termine zur Ausführung der Dienstleistung, ursachen- und verschuldensunabhängig, vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Auftragnehmer spätestens 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten darüber zu informieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bei
ausbleibender Dienstleistung die vereinbarte Vergütung vollständig in Rechnung zu stellen.
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Im Rahmen der Dienstleistungen kann vom Auftragnehmer die Chemikalie Natriumhypochlorit verwendet werden, die eine besondere Beachtung durch den Auftraggeber,
auch außerhalb der zur Ausführung der Dienstleistung vereinbarten Termine, erfordert. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Einzelfall auf dessen Verwendung hinzuweisen.
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Beinhaltet die vereinbarte Dienstleistung die Reinigung von Fenstern, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der Reinigungsarbeiten mitzuteilen, ob
die zu reinigenden Fensterflächen aus einem anderen Material als Glas bestehen.
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Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der
Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
§ 4 Abnahme
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Der Auftraggeber ist verpflichtet die Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung auf Mängel zu prüfen und abzunehmen. Ist dies nicht der
Fall, so gilt die Dienstleistung als abgenommen.
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Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme sofort bzw. spätestens am Folgetag nach Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht
nach, gilt die Dienstleistung als abgenommen.
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Die Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich
- d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung des Werkes - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden. Die
Mängel sind mit Bildmaterial zu belegen.
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Die Dienstleistungen gelten auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Dienstleistungen durch Fernbleiben diese nicht abnehmen kann, bzw.
auch keine dazu autorisierte Person zur Verfügung stellt.
§ 5 Preise
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Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere
sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei Änderung der genannten Bestimmungen, erhöht sich für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht
werden sollen, dementsprechend deren Vergütung. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Ändert sich der mit dem Auftraggeber festgelegte Dienstleistungsturnus (egal ob mündlich oder schriftlich), so ändert sich dementsprechend der Endpreis.
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Bei Bauend-, Grund- und Feinreinigungen sowie bei der Vergabe von kurzfristigen Terminen (d.h. innerhalb von 48 Stunden ab Auftragserteilung) beträgt der
Stundenverrechnungssatz pauschal 50,- € netto (59,50 € brutto).
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Leistungen, die der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchführt, wird mit vom Auftragnehmer
festgelegten Aufschlägen entsprechend berechnet. Vereinbarten Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 6 Betriebsurlaub und Feiertage
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In der vereinbarten Vergütung sind Feiertage, sowie möglicherweise anfallender Betriebsurlaub, mitberücksichtigt. Für diese ist eine Minderung der Vergütung im
Rahmen der Endabrechnung ausgeschlossen.
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Fällt ein Feiertag oder Urlaubstag des Auftragnehmers auf einen Reinigungstag, so ist auch eine Minderung der pauschalen Vergütung des betroffenen
Kalendermonats – insbesondere unter Hinweis auf das EntgFG, Arbeitnehmerentsendegesetz und Mindestlohngesetz, nicht möglich.
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Soll die Dienstleistung auch an Feiertagen erbracht werden, muss dies ausdrücklich und in Schriftform zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sein.
Ist die Erbringung der Dienstleistung an Feiertagen nicht ausdrücklich vereinbart, gilt:
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Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, so werden an diesem grundsätzlich keine Arbeiten ausgeführt.
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Soll der Reinigungstag der Dienstleistung, entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, aufgrund eines Feiertages, nachträglich vorgezogen werden, so wird dies
zusätzlich in Höhe einer Tagespauschale (monatliche Pauschale / Solltage) berechnet. Außerdem erhalten die Mitarbeiter des Auftragnehmers für die Erbringung dieser Dienstleistung eine höhere
Vergütung, die dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Durch die feste Einplanung der Mitarbeiter des Arbeitnehmers ist es möglich, dass die zusätzliche Reinigung nicht durch
das dem Auftragnehmer für die laufende Reinigung zugeteilte Personal ausgeführt wird.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
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Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragsnehmer zur Nachbesserung
verpflichtet.
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Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden bzw. zu
bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragsnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden
Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Fläche trifft. Darunter fallen auch Räumlichkeiten, deren Reinigung durch Material, Werkzeug
oder Möbelstücke, die sich im Eigentum des Auftragsgebers befinden, von diesem gemietet wurden, oder diesem anderweitig zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, unmöglich ist.
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Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der
Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Auftraggeber das Rücktrittsrecht nicht zu.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Stunden. Äußere Einflüsse wie Regen, Sturm und Hagel und nicht beeinflussbare Umstände (z.B. Bauarbeiten in unmittelbarer
Nähe etc.) gehören nicht zur Gewährleistung.
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Für Schäden, die vom Auftraggeber durch Eigenleistungen entstanden sind, besteht keine Haftung des Auftragnehmers.
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Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen Pflichten gem. § 3 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht oder nur unzureichend nachgekommen
ist, wird keine Haftung übernommen.
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Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden. Sie ist auf die Höhe der vereinbarten Vergütung (lt. Angebot) begrenzt.
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Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei sonstigen Schäden besteht eine Haftung nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
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Für Schäden, die nachweislich auf Dienstleistungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragsnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragsnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von
24 Stunden/max. 48 Stunden an Wochenenden bzw. Feiertagen) gemeldet werden, entfällt die Haftung.
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Ansprüche aus Gewährleistung bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, bei Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
§ 8 Schlüssel
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder
fahrlässig herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers haftet der Auftragnehmer im Rahmen von § 7.
§ 9 Abwerbung
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Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung von Arbeitskräften des Auftragnehmers stellen eine vertragliche Pflichtverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter
Abwerbung ist jede Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, deren Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem
Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.
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Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber ist im Falle
der Abwerbung zu Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe der Ersatzpflicht entspricht dem Bruttohalbjahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene
Mitarbeiter nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber tritt, seine Kündigung jedoch aufgrund von Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in dessen
Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
§ 10 Unterbrechung der Reinigung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird,
unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rechnungslegung gemäß Vertrag durchzuführen.
§ 11 Zahlungsbedingungen
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Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung der Dienstleistung zu zahlen. Bei fortlaufenden Arbeiten wird der Gesamtbetrag
spätestens 10 Tage nach dem Rechnungseingang fällig, auch wenn die Arbeiten noch nicht erfüllt sind. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
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Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren i. H. von 5,00 € - 10,00 € berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt
vorbehalten.
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Bei Dienstleistungen deren Gesamtbetrag 1000,- € (brutto) übersteigt, werden 50% des Gesamtbetrages spätestens 48 Stunden vor Beginn der Dienstleistung fällig.
Ist kein Zahlungseingang erfolgt, so werden die Dienstleistungen nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, den vollen Gesamtbetrag auch ohne Ausführung der Dienstleistungen als
Verdienstausfall in Rechnung zu stellen.
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Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, aufgrund derer dieser davon ausgehen kann, dass dessen vertragliche Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet sind, werden dessen gesamte bestehenden Forderungen sofort fällig. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bis zum
vollständigen Ausgleich der Forderungen die Dienstleistung einzustellen.
§ 12 Kündigung
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Sind für die Dienstleistungen lt. Angebot und/oder Rechnung regelmäßige Intervalle festgelegt, so können diese vom Auftraggeber, bis spätestens ein Monat vor
vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 314 BGB bleibt hiervon unberührt.
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Sollte der Auftraggeber das Nichteintreten der Dienstleistung verschulden und/oder nicht zulassen, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, für den
vereinbarten Turnus der Dienstleistung den Rechnungsbetrag bis zum Ende des kündigungswirksamen Kalenderjahres in Rechnung zu stellen.
§ 13 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 14 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 15 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll
eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 16 Hinweis zur Verbraucherschlichtung gem. §36 VSBG
Der Auftragnehmer beteiligt sich im Falle von Streitigkeiten aus ihrem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG).
§ 17 Schlussbestimmungen
Gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen kann innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Kommt es zu einem Widerspruch, so gilt der Vertrag als
gegenstandslos.